Immigrationsberatung
- Infos zum Einwanderungsrecht 2005
Informationen zum AUFENTHALTS- UND EINWANDERUNGSRECHT SÜDAFRIKA
(Immigration Act No 13 of 2002, geändert durch Act No
19 of 2004;
Immigration Regulations vom 1. Juli 2005)
I. Einleitung
II. Aufenthaltsmöglichkeiten nach Aufenthaltszweck/-grund
1. Besuch, Urlaub
2. Verwandtschaft zu südafrikanischen Staatsbürgern
oder Daueraufenthaltsberechtigten
3. Vorherige Staatsangehörigkeit oder Daueraufenthaltsberechtigung
4. Freiwillige, gemeinnützige oder wohltätige Aktivität
5. Ausbildung, Studium, Praktika, Referendariat, akademisches
Sabbatjahr Forschung
6. Unselbständige Arbeit
7. Unternehmen mit dauerhaftem Bedarf an ausländischen
Arbeitnehmern
8. Selbständige Arbeit, Unternehmertum
9. Finanzielle Unabhängigkeit, Rente, Pension
III. Allgemeines
1. Kaution
2. Ort der Einreichung
3. Verlängerungen
4. Aufenthaltsmöglichkeiten für Familienmitglieder
von Antragstellern
5. Natur der Daueraufenthaltsgenehmigung
6. Einfluß der Gesetzesänderung auf existierende Genehmigungen
und laufende
Anträge
IV. Kommentar
I. Einleitung
Seit nunmehr vielen Jahren ist Südafrika ein beliebtes
Ziel für Urlauber, Studenten, Arbeitnehmer und Unternehmer,
Investoren und Rentner. Die Vielfalt und Schönheit des
Landes und seiner Menschen belebt die meisten und verleiten
viele, ihre geplanten Aufenthaltszeiten zu verlängern
oder sich sogar ganz dort niederzulassen.
Für viele bedeutet in diesem Zusammenhang das Erlangen
der zutreffenden Aufenthaltsgenehmigung eine große Hürde.
Aufgrund der Komplexität der Materie und der Relevanz
des Erfolges für die Lebensplanung ist es zu empfehlen,
sich professionell beraten zu lassen.
Sowohl bei der Wahl der Antragsart und des Antragsverfahrens
als auch bei der Zusammenstellung des Antrags gibt es zahllose
Fehlerquellen, die viel Zeit und oftmals den Erfolg des Antrags
kosten können. Wenn ein Antrag erst einmal abgelehnt
wurde, ist es zeitintensiv und nervenaufreibend und in einigen
Fällen unmöglich, doch noch eine Genehmigung zu
erhalten. Auch mangelt es bei den Behörden vielfach noch
an Transparenz und Einheitlichkeit der Interpretationen und
Entscheidungen, was zu Missverständnissen und Frustration
führen kann. Mit Hilfe fachlicher Beratung und durch
die Nähe zu den entscheidenden Institutionen kann die
Immigrationsthematik jedoch in den meisten Fällen auf
angenehme Weise gelöst werden.
Im Folgenden sollen nun die wichtigsten Elemente des südafrikanischen
Einwanderungsrechts dargestellt werden. Es handelt sich hierbei
lediglich um eine Zusammenfassung. Sie ist nicht erschöpfend
und ersetzt daher nicht die Beratung im Einzelfall.
Die verschiedenen Genehmigungsarten wurden nach Aufenthaltszweck/-grund
gegliedert. In jeder Kategorie werden die Möglichkeiten
für einen befristeten Aufenthalt sowie für einen
Daueraufenthalt dargestellt.
II.Aufenthaltsmöglichkeiten nach Kategorien
1. Besuch, Urlaub
1.1. Aufenthalt bis zu 3 Monaten
Wer sich in Südafrika über einen Zeitraum von bis
zu 3 Monaten aufhält und keiner
genehmigungspflichtigen Aktivität folgen möchte,
kann hierfür relativ problemlos eine
Besuchergenehmigung erhalten. Die meisten europäischen
Länder sind von der
Visumspflicht befreit, so daß deren Staatsangehörige
die Genehmigung automatisch bei
der Einreise erhalten.
Voraussetzungen sind:
1.1.1. der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung
des Aufenthaltes (wobei der
Begriff "ausreichend" nicht definiert ist),
oder
die Bestätigung der Kostenübernahme durch einen
südafrikanischen Gastgeber;
1.1.2. die Vorlage eines gültigen Rückflugtickets,
das den beantragten Zeitraum abdeckt,
oder
die Leistung einer Kaution in Höhe des Wertes eines solchen
Tickets.
Eine einmalige Verlängerung für weitere 3 Monate
ist unter den obigen Voraussetzungen
gegen Leistung einer Gebühr möglich. Bis heute konnte
die Besuchergenehmigung
beliebig häufig verlängert werden.
1.2.Aufenthalt von 3 bis 36 Monaten
Besuchergenehmigungen für einen längeren Zeitraum
(bis zu 3 Jahre) werden seit der
jüngsten Gesetzesänderung nur noch in eng definierten
Fällen erteilt (siehe hierzu unten
unter "Freiwillige, gemeinnützige, wohltätige
Aktivität" und "Ausbildung, Studium, Praktika,
Referendariat, akademisches Sabbatjahr, Forschung").
Der reine langfristige Aufenthalt ohne bestimmten Grund oder
eine familiäre Beziehung zu einem Inhaber bestimmter
Genehmigungen (siehe unten unter "Aufenthaltsmöglichkeiten
für Familienmitglieder von Antragstellern") ist
nicht mehr erlaubt.
1.3.Daueraufenthalt
Für die meisten der in Abschnitt 1. genannten Aktivitäten
gibt es keine Möglichkeit, eine
Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Allein die Ehe-/Lebenspartner
und die
finanziell abhängigen Kinder von Antragstellern für
eine Daueraufenthaltsgenehmigung in
bestimmten Kategorien werden in dessen Antrag mit einbezogen.
(Siehe hierzu unten
unter Punkt III.4.)
2. Verwandtschaft zu südafrikanischen Staatsbürgern
oder Daueraufenthaltsberechtigten
2.1.Ehe- Lebenspartner
Ehe- und Lebenspartnern von Südafrikanern oder Inhabern
einer
Daueraufenthaltsgenehmigung, die sich nicht für eine
Studien-, Arbeits- oder
Unternehmergenehmigung qualifizieren, kann es allein aufgrund
ihrer Ehe oder
Partnerschaft ausdrücklich erlaubt werden, zu arbeiten,
zu studieren oder ein Geschäft zu
betreiben, ohne weitere Anforderungen erfüllen zu müssen.
Unter den Begriff "Lebenspartner" fällt eine
gleich- oder gegengeschlechtliche
Partnerschaft zwischen einem Ausländer und einem südafrikanischen
Staatsbürger oder
Daueraufenthaltsberechtigten unabhängig davon, wo die
Partnerschaft begründet wurde.
Der Nachweis hierfür wird durch eine eidesstattliche
Erklärung und eine Reihe weiterer
Unterlagen erbracht. Das Erfordernis des notariellen Vertrages
ist mit der jüngsten
Gesetzesänderung weggefallen.
2.2.Unmittelbare Familie
Mitglieder der unmittelbaren Familie von Südafrikanern
oder Daueraufenthaltsberechtigten
können eine Verwandtengenehmigung erlangen. Der Begriff
der "unmittelbaren
Familie" umfasst laut gesetzlicher Definition "Mitglieder
in der zweiten
Verwandtschaftsstufe, wobei Ehe-/Lebenspartnerschaft als eine
Stufe gilt, aber
gemeinsame Vorfahren nicht". Diese Genehmigung erlaubt
nur den reinen Aufenthalt und
beinhaltet keine Arbeits- oder Studiengenehmigung. Die Verwandtengenehmigung
wird für
maximal zwei Jahre ausgestellt.
2.3.Daueraufenthalt
Seit der jüngsten Gesetzesänderung qualifizieren
sich Ehe-/Lebenspartner von
Südafrikanern oder Daueraufenthaltsberechtigten für
eine Daueraufenthaltsgenehmigung
erst, wenn und soweit die Ehe oder Partnerschaft mindestens
fünf Jahre lang bestanden
hat. Zwei Jahre nach Erteilung der Daueraufenthaltsgenehmigung
muß im Falle der
nichtehelichen Gemeinschaft der Nachweis erbracht werden,
daß die Gemeinschaft noch
besteht.
Auch Familienmitglieder im ersten Verwandtschaftsgrad von
Südafrikanern oder von
Daueraufenthaltsberechtigten haben ein Recht auf Daueraufenthaltsgenehmigung.
Zu
beachten ist, daß Kinder unter 21 Jahre von Daueraufenthaltsberechtigten
innerhalb von
2 Jahren nach dem 21. Geburtstag ihren Status als Daueraufenthaltsberechtigte
bestätigen lassen müssen.
3. Vorherige Staatsangehörigkeit oder Daueraufenthaltsberechtigung
3.1. Vorherige Staatsangehörigkeit
Personen, die einmal die südafrikanische Staatsangehörigkeit
innehatten, haben in
bestimmten Fällen ein automatisches Daueraufenthaltsrecht.
In einigen Fällen ist die südafrikanische Staatsangehörigkeit
noch intakt, auch wenn
zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines anderen
Landes angenommen worden ist. Sollte
eine südafrikanische Staatsangehörigkeit aufgrund
von Geburt jedoch verloren worden
sein, besteht ein automatisches Recht auf Daueraufenthalt,
das offiziell bestätigt werden
muß. Ebenso verhält es sich etwa im Falle derjenigen,
die zu einem früheren Zeitpunkt
die Staatsangehörigkeiten sowohl von Namibia (oder Südwestafrika)
als auch von
Südafrika innehatten und denen die südafrikanische
aufgrund politischer Veränderungen
aberkannt worden ist.
3.2. Vorherige Daueraufenthaltsgenehmigung
Bei Personen, die bereits einmal eine Daueraufenthaltsgenehmigung
erhalten haben, den
Wohnsitz in Südafrika für eine Zeitlang aufgegeben
haben und ihn nun wieder aufnehmen
möchten, lohnt sich in den allermeisten Fällen eine
Prüfung der Gültigkeit der
Daueraufenthaltsgenehmigung. Da die Angaben, die für
einen entsprechenden Antrag
gemacht werden müssen, häufig nur aus der Erinnerung
des Antragstellers möglich sind,
aber dennoch über das Ergebnis entscheiden, ist eine
vorherige Beratung besonders zu
empfehlen.
4. Freiwillige, gemeinnützige oder wohltätige
Aktivität
Personen, die in Südafrika freiwilligen oder wohltätigen
und gemeinnützigen Tätigkeiten
nachgehen wollen, können eine für bis zu 3 Jahre
gültige Besuchergenehmigung erhalten.
Aus der Natur einer solchen Aktivität ist hier eine Vergütung
in Form eines Gehalts
ausgeschlossen.
Voraussetzung ist
4.1. der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des
Aufenthaltes (wobei der
Begriff "ausreichend" nicht definiert ist),
oder
4.2. die Bestätigung der Kostenübernahme durch
die wohltätige Organisation oder
gemeinnützige Stelle.
Für die in Abschnitt 4. genannten Aktivitäten gibt
es keine Möglichkeit, eine
Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen.
5. Ausbildung, Studium, Praktikum, Referendariat, akademisches
Sabbatjahr, Forschung
5.1. Studiengenehmigung
Wer in Südafrika eine Schule, Universität oder andere
Ausbildungsstätte besuchen
möchte, kann eine Studiengenehmigung erhalten. Vorgelegt
werden muß ein Schreiben
der Ausbildungsstelle, in dem die provisorische Annahme des
Antragstellers und die
Länge des Studiums oder Kurses genannt werden. Der Inhaber
einer
Studiengenehmigung, sofern er nicht mehr Schüler ist,
darf einer Nebentätigkeit von
maximal 20 Stunden pro Woche nachgehen.
Alle Antragsteller müssen (neuerdings) den Nachweis
einer südafrikanischen oder in
Südafrika anerkannten Krankenversicherung erbringen.
Antragsteller unter 21 Jahren
müssen einen von den Erziehungsberechtigten beauftragten
Vormund in Südafrika haben.
5.2. Praktische Ausbildung, Praktikum, Referendariat, praktisches
Jahr
Die Einordnung von praktischer Arbeit im Rahmen einer Ausbildung,
eines Studiums oder
Referendariats bereitet im südafrikanischen Einwanderungsrecht
seit Jahren Probleme. Je
nach Auslegung der jeweiligen Vertretung der Behörde
wurde in der Vergangenheit eine
Besucher-, Studien- oder Arbeitsgenehmigung erteilt. Erschwerend
kommt nun hinzu,
daß die jüngste Gesetzesänderung in ihrer Definition
von "Arbeit" jede Aktivität mit
einschließt, die Arbeit gleichkommt, ob sie vergütet
ist oder nicht. Auch werden Arbeit oder
Studium für eine Zeit bis zu 3 Monaten nicht mehr von
der Besuchergenehmigung umfasst
und erfordern somit eine Studien- oder Arbeitsgenehmigung.
Es ist zu erwarten, daß ab sofort für Tätigkeiten,
die im Rahmen eines in Südafrika oder
im Heimatland noch laufenden Studiums durchgeführt werden,
eine Studiengenehmigung,
und für solche außerhalb eines Studiums eine Arbeitsgenehmigung
erforderlich sein wird.
Im ersteren Fall wird voraussichtlich eine entsprechende Bestätigung
der Universität oder
höheren Schule vorgelegt werden müssen. Da das juristische
Referendariat in Südafrika
in der Form einer festen Anstellung bei einer Kanzlei abgeleistet
wird, definiert die
Behörde die Auslandsstation des deutschen Referendariats
meist als "Arbeit". Die
Erfahrung wird zeigen, ob ein Schreiben des jeweiligen Oberlandesgerichts
als zuständige
Ausbildungsstelle des Referendars genügen wird, um diese
Auslegung zu ändern, so daß
eine Studiengenehmigung genügt.
Auch gibt es im Rahmen der Besuchergenehmigung eine sehr
vage formulierte neue
Klausel, nach der es einem Besucher unter bestimmten Umständen
erlaubt werden kann
zu arbeiten. Es ist möglich, daß Praktika und Referendariate
in Zukunft hierunter fallen
werden. Die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen
Genehmigungsart werden jeweils
anwendbar.
5.3. Akademisches Sabbatjahr, Forschung
Personen, die in Südafrika ein akademisches Sabbatjahr
verbringen oder Forschung
betreiben möchten, können eine für bis zu 3
Jahre gültige Besuchergenehmigung
erhalten.
Voraussetzung ist:
5.3.1. Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes
(wobei der Begriff
"ausreichend" nicht definiert ist),
oder
5.3.2. Bestätigung der Kostenübernahme durch eine
lokale Organisation oder einen
Gastgeber;
5.3.3. Nachweis für und Erklärung zur geplanten
Tätigkeit (zwar ist dies nicht
ausdrücklich vorgeschrieben, aber es ist zu erwarten,
daß es gefordert werden
wird).
Der Begriff "akademisches Sabbatjahr" ist im Gesetz
nicht definiert und im allgemeinen
Sprachgebrauch als "Freistellung" bekannt. Wovon
und zu welchem Zweck die
Freistellung im Zusammenhang mit dieser Genehmigung erfolgen
kann, bleibt
abzuwarten.
5.4. Daueraufenthaltsgenehmigung
Für die in Abschnitt 5. genannten Aktivitäten gibt
es keine Möglichkeit, eine
Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen.
6. Unselbständige Arbeit
Wer in Südafrika eine Stelle suchen oder annehmen möchte,
muß eine
Arbeitsgenehmigung erlangen. Hier ist zwischen verschiedenen
Kategorien zu wählen, je
nach Art der Tätigkeit, Länge des Aufenthalts und
Qualifikation bzw. Erfahrung des
Antragstellers.
Wie in nahezu allen Kategorien (siehe unten unter "Allgemeines"),
muß auch für die
Arbeitsgenehmigungen ein gültiges Rückflugticket,
das den beantragten Zeitraum
abdeckt, vorgelegt oder eine Kaution in Höhe des Wertes
eines solchen Tickets geleistet
werden. Im Falle der Arbeitsgenehmigungen jedoch kann die
Kaution auch durch eine
schriftliche Verpflichtung des Arbeitgebers ersetzt werden,
gegebenenfalls für die Kosten
einer Rückführung ins Heimatland aufzukommen.
6.1. Allgemeine Arbeitsgenehmigung
Die klassische Arbeitsgenehmigung ist die sogenannte allgemeine
Arbeitsgenehmigung.
Hier muß der Arbeitgeber nachweisen, daß er sich vergeblich
bemüht hat, einen lokalen
Kandidaten zu rekrutieren (unter anderem durch Nachweis der
Ausschreibung der Stelle)
und daß er besonderen Bedarf für die speziellen Qualifikationen,
Fähigkeiten oder
Erfahrung des Antragstellers hat.
Von der Ausschreibung der Stelle in Zeitungen ist seit der
jüngsten Gesetzesänderung
niemand mehr befreit. Bisher war dies z.B. für Schlüsselpositionen
auf
Managementebene, qualifizierte Köche, Ärzte und
Praktiker im medizinischen Bereich
sowie diverse Experten im Filmbereich auf saisonaler Basis
der Fall.
Neuerdings müssen die Qualifikationen des Antragstellers
in jedem Fall von den
südafrikanischen Behörden evaluiert werden, was
kosten- und zeitaufwendig ist.
6.2. Quoten- Arbeitsgenehmigung
Die Quoten- Arbeitsgenehmigung wird an eine festgesetzte Zahl
von Ausländern
vergeben, die nachweislich einen bestimmten akademischen Grad
und/oder eine
bestimmte Anzahl von Jahren an Berufserfahrung besitzen. Wer
einen Berufs- oder
akademischen Abschluß und (möglichst einschlägige)
Berufserfahrung von zwei Jahren
oder mehr hat, qualifiziert sich in der Regel für diese
Genehmigung. Hier muß nicht vom
Arbeitgeber begründet und bewiesen werden, daß die Position
nicht mit einem
Südafrikaner oder Daueraufenthaltsberechtigten besetzt
werden kann.
Neuerdings ist keine "Ausbildungsgebühr" von
2% des Bruttogehalts mehr an die
Einwanderungsbehörde zu leisten. Auch muß das Arbeitsministerium
nicht mehr befragt
werden. Besonders interessant ist, daß eine Genehmigung erteilt
werden kann, ohne
daß ein Arbeitsangebot oder ein Vertrag des zukünftigen
Arbeitgebers vorliegen. Ein
Vertrag muß spätestens innerhalb von 90 Tagen ab Genehmigungserteilung
nachgereicht werden. Somit ist wieder eingeführt worden,
was früher als
Arbeitssuchendengenehmigung bekannt war.
Neuerdings müssen- wie bei der allgemeinen Arbeitsgenehmigung
- die Qualifikationen
des Antragstellers von den südafrikanischen Behörden
evaluiert werden, was kosten- und
zeitaufwendig ist.
6.3. Außergewöhnliche Fähigkeiten
Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten
oder Qualifikationen können eine
Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche Fähigkeiten
allein aufgrund dieser Fähigkeiten
und unabhängig von einem vorliegenden Arbeitsangebot
erteilt werden. Der Begriff
"außergewöhnlich" ist nicht definiert.
Allerdings müssen die Fähigkeiten durch eine
ausländische oder lokale Behörde, oder durch einen
anerkannten lokalen akademischen,
kulturellen oder Wirtschaftsverband und weitere Nachweise
und Dokumente bestätigt
werden.
Die Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche
Fähigkeiten ist drei Jahre lang gültig und
verlängerbar.
6.4. Entsendung
Im Falle von Entsendung oder Versetzung von Arbeitnehmern
zwischen Zweigstellen,
verwandten oder angegliederten Firmen kann eine Entsendungsarbeitsgenehmigung
erteilt werden. Hier ist der Verwaltungsaufwand erheblich
reduziert, aber die
Genehmigung ist auf zwei Jahre beschränkt und nicht verlängerbar.
6.5. Im Ausland vergütete Arbeit für ausländischen
Arbeitgeber
Ausländer, die von einer ausländischen Firma angestellt
und im Ausland bezahlt werden,
ihre Tätigkeit aber von Südafrika aus ausüben
müssen oder wollen, ohne daß eine lokale
Firma im Spiel ist, qualifizierten sich bislang für eine
Langzeit-Besuchergenehmigung. Die
entsprechende Vorschrift ist abgeschafft worden, und so wird
sich in der Praxis
herausstellen, ob und gegebenenfalls mit welcher Genehmigungsart
diese Personen sich
länger als drei Monate lang in Südafrika aufhalten
dürfen.
6.6. Daueraufenthaltsgenehmigung
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Arbeitnehmer kann
in den unter Punkt 6.1. und
6.3. genannten Fällen unter nahezu identischen Bedingungen
erteilt werden. Auch
qualifizieren sich Ausländer für die Daueraufenthaltsgenehmigung,
die über einen
Zeitraum von 5 Jahren eine Arbeitsgenehmigung unter dem Einwanderungsgesetz
von
2003 innehatten. Mit Ausnahme des unter Punkt 6.3. genannten
Falles der
Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche Fähigkeiten
muß in allen Fällen ein
unbefristetes Arbeitsangebot vorgelegt werden.
7. Unternehmen mit dauerhaftem Bedarf an ausländischen
Arbeitnehmern
Eine für größere Unternehmen mit einem dauerhaften
Bedarf an ausländischen
Arbeitnehmern geeignete Genehmigung ist die sogenannte Körperschaftsgenehmigung.
Sie wird nicht den einzelnen ausländischen Arbeitnehmern,
sondern dem Unternehmen
selbst erteilt wird und erlaubt es ihm, regelmäßig
eine genehmigte Anzahl an Ausländern
in genehmigten Positionen einzustellen.
Die Unternehmen müssen ihren Bedarf an ausländischen
Arbeitskräften darlegen. Wie bei
der Quoten-Arbeitsgenehmigung ist auch hier die an die Behörde
zu leistende
"Ausbildungsgebühr" von 2% abgeschafft worden.
Nach Erteilung der
Körperschaftsgenehmigung kann das Unternehmen Ausländer
rekrutieren, die unter
Vorlage ihrer persönlichen Unterlagen in einem vereinfachten
Verfahren eine
Arbeitsgenehmigung in Verbindung mit der Körperschaftsgenehmigung
erhalten. Die
Körperschaftsgenehmigung bietet Unternehmen Flexibilität
und Planungssicherheit.
8. Selbständige Arbeit, Unternehmertum
Die sogenannte Unternehmergenehmigung wird Ausländern
erteilt, die in Südafrika ein
neues Unternehmen gründen oder ein existierendes Unternehmen
teilweise oder ganz
übernehmen wollen. Während die Einführung verheerend
restriktiver Bedingungen im
Rahmen der jüngsten Gesetzesänderung durch Proteste
der Öffentlichkeit, vieler Experten
und des Immigration Advisory Board verhindert werden konnte,
wurden dennoch einige
unsinnige, nicht notwendige oder unangemessene Voraussetzung
verabschiedet.
8.1. Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen sind nun zu erfüllen:
8.1.1. Mindestinvestition
Ein Wirtschaftsprüfer muß bestätigen, daß aus
dem Ausland stammende
– Barmittel in Höhe von R 2,5 Millionen,
– Sacheinlagen im Wert von R 2,5 Millionen, oder
– Barmitteln in Höhe von R 2 Millionen sowie Sacheinlagen
in Höhe von 0,5 Millionen
zur Verfügung stehen, um in den Buchwert des Unternehmens
investiert zu werden.
Die genannte Mindestinvestition kann allerdings herabgesetzt
oder ganz erlassen werden,
wenn eine Empfehlung des Wirtschaftsministeriums vorliegt
oder das Unternehmen in
einen der Industriezweige fällt, die gemäß
Vorschrift im nationalen Interesse liegen. Hierzu
gehören:
– Informations- und Kommunikationstechnologie
– Kleidung und Textilien
– Chemie und Biotechnologie
– Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
– Metall- und Mineralienverarbeitung
– Automobilherstellung
– Tourismus
– Handwerk
8.1.2. Geschäftsplan
Ein ausführlicher Geschäftsplan muß darlegen, daß
das Untenehmen sich kurz- und
langfristig tragen wird.
8.1.3. Anstellung von Südafrikanern
Jeder Unternehmer muß sich verpflichten, 5 südafrikanische
Staatsbürger oder
Daueraufenthaltsberechtigte dauerhaft anzustellen.
8.2. Fristen und Verlängerung
Nach 2 Jahren muß der Unternehmer der Behörde darlegen,
daß die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt worden sind, und jeweils im Abstand
von 2 Jahren danach, daß
sie weiterhin erfüllt werden.
8.3. Daueraufenthaltsgenehmigung
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Unternehmer kann
unter nahezu identischen
Bedingungen erlangt werden.
9. Finanzielle Unabhängigkeit, Rente, Pension
9.1. Rentner Pensionäre
Die Rentnergenehmigung wird Ausländern jeden Alters erteilt,
die ausreichende finanzielle
Mittel nachweisen können, um sich in Südafrika zur
Ruhe zu setzen. Die Inhaber dieser
Genehmigung können sich dauerhaft oder saisonal in Südafrika
aufhalten und nach
Belieben ein- und ausreisen.
Die Voraussetzungen für eine Rentnergenehmigung sind
durch die jüngste
Gesetzesänderung sinnvoller und konsequenter gestaltet,
aber in einigen Punkten auch
erschwert worden.
Nachzuweisen ist:
9.1.1. Ein aus dem Ausland stammendes monatliches Einkommen
von R 20 000 aus
einer Rente oder Pension, aus einem lebenslangen und unwiderruflichen
sonstigen
Anspruch oder aus einem Rentenkonto; oder
9.1.2. "Kombiniertes Vermögen" (ohne Mindesthöhe),
aus dem ein monatliches
Einkommen von R 20 000 gesichert ist.
Die genannten Voraussetzungen gelten pro Person, so daß
das Einkommen und
Vermögen von Ehe-oder Lebenspartnern isoliert betrachtet
wird und sich jeder Partner
unabhängig vom anderen qualifizieren muß.
Dem Antragsteller kann es erlaubt werden zu arbeiten, wenn
er nachweist, daß kein
Staatsbürger oder Daueraufenthaltsberechtigter die Position
zu besetzen bereit, willens
und fähig ist.
Die Rentnergenehmigung kann für einen Zeitraum von bis
zu 4 Jahren ausgestellt und
unbegrenzt um jeweils weitere 4 Jahre verlängert werden.
9.2. Finanziell Unabhängige
Wie oben unter Punkt 1.2.dargelegt, können finanziell
Unabhängige, die sich länger als 3
Monate in Südafrika aufhalten wollen, ohne einer genehmigungspflichtigen
Beschäftigung
oder Aktivität nachzugehen, nicht mehr problemlos eine
verlängerte
Besuchergenehmigung erhalten.
In den meisten Fällen entscheiden sich finanziell Unabhängige
für die
Rentnergenehmigung, auch wenn sie noch lange nicht das Rentenalter
erreicht haben.
Ihnen bleibt ebenso die Möglichkeit, eine Unternehmergenehmigung
zu beantragen (unter
Erfüllung aller Voraussetzungen), die ihnen die Option
gibt, aber nicht die Pflicht auferlegt,
selbst im Unternehmen mitzuarbeiten.
9.3. Daueraufenthaltsgenehmigung
Finanziell Unabhängige können eine Daueraufenthaltsgenehmigung
in den Kategorien
Unternehmer oder Rentner unter den oben jeweils für die
befristeten Genehmigungen
genannten Bedingungen erlangen.
Alternativ kann eine Daueraufenthaltsgenehmigung für
finanziell Unabhängige erworben
werden, wenn Vermögen im Wert von R 7,5 Millionen nachgewiesen
und eine einmalige
Gebühr von R 75 000 nach Genehmigungsbewilligung an die
Behörde geleistet wird. (Die
Beträge lagen bisher bei R 20 Millionen bzw. R 100 000.
Sie wurden nach großem Protest
- unerheblich - herabgesetzt. Aufgrund der hohen Gebühr
und der weitaus günstigeren
Alternative der Rentnergenehmigung wird diese Kategorie aber
nach wie vor ungenutzt
bleiben.)
IV. Allgemeines
1. Kaution
Mit allen aufgeführten Anträgen auf befristete Genehmigungen
muß seit der jüngsten
Gesetzesänderung eine Kaution in Höhe des Wertes
eines Flugtickets ins Heimatland
geleistet werden. Wie oben teilweise dargelegt, kann diese
Voraussetzung in einigen
Fällen durch Vorlage eines gültigen Rückflugtickets,
das den beantragten Zeitraum
abdeckt, oder im Falle der Arbeitsgenehmigungen durch eine
schriftliche Verpflichtung des
Arbeitgebers ersetzt werden, gegebenenfalls für die Kosten
einer Rückführung ins
Heimatland aufzukommen.
2. Ort der Einreichung
Grundsätzlich kann jeder Antrag bereits im Heimatland,
bzw. dem Land, in dem ein
dauerhafter Wohnsitz gehalten wird, bei der Botschaft oder
dem Konsulat der Republik
Südafrika eingereicht werden. Je nach Ermächtigung
der jeweiligen Auslandsvertretung
kann der Antrag dort entschieden werden oder wird zur Entscheidung
nach Pretoria
weitergeleitet.
Alternativ kann ein Ausländer, der sich bereits in Südafrika
aufhält, vor Ort einen Antrag
auf Änderung des Aufenthaltsstatus stellen, also etwa
vom Status eines Besuchers zu
dem eines Arbeitsnehmers, Studenten, Rentners oder Unternehmers.
In der Vergangenheit gab es vielfach Diskussion über
die Frage, ob Ausländer bereits mit
der Intention nach Südafrika einreisen dürfen, vor
Ort eine Arbeits- oder andere
Genehmigung zu erwerben. Die Vorschrift, die dies ausdrücklich
erlaubte, ist mit der
jüngsten Gesetzesänderung abgeschafft worden. Das
neue Gesetz enthält zwar keine
Einschränkung hinsichtlich der Möglichkeit, den
Status innerhalb Südafrikas zu ändern.
Allerdings darf nicht der Eindruck entstehen, daß die Einreise
unter der Angabe falscher
Tatsachen erreicht wurde.
3. Verlängerungen
Fast alle befristeten Genehmigungen können innerhalb
Südafrikas verlängert werden. Die
Entsendungsgenehmigung und die oben nicht dargestellte Austauschgenehmigung
sind
beispielsweise nicht verlängerbar. Zu beachten ist, daß
alle Anträge auf Verlängerung
oder Statusänderung mindestens 30 Tage vor Ablauf der
gültigen Genehmigung gestellt
werden müssen. Ein Versäumen dieser Frist führte
bisher zu einer erhöhten Gebühr. Nach
dem aktuellen Gesetz kann der Antrag sogar abgelehnt werden,
wenn keine ausreichende
Begründung für den "verspäteten"
Antrag geliefert wird. Dies gilt obskurer weise auch
dann, wenn die zu verlängernde oder zu ändernde
Genehmigung von Anfang an nur 30
Tage galt.
4. Aufenthaltsmöglichkeiten für Familienmitglieder
von Antragstellern
Die Rechte der den Antragsteller begleitenden Familie (d.h.
Ehe- oder Lebenspartner und
finanziell abhängige Kinder) sind je nach Genehmigungsart
unterschiedlich. Bei manchen
Genehmigung ist die Familie automatisch in die Genehmigung
des Hauptsantragstellers
eingeschlossen, bei anderen haben die Familienmitglieder Anspruch
auf
Besuchergenehmigungen zum Zwecke der Begleitung des Genehmigungsinhabers,
und
bei wieder anderen müssen sich die Familienmitglieder
im eigenen Namen für eine
Genehmigung qualifizieren und einen entsprechenden Antrag
stellen. Sobald Kinder die
Schule oder höhere Ausbildungsstellen besuchen, muß
für sie in jedem Fall eine
gesonderte Studiengenehmigung eingeholt werden, solange sie
nicht die
Daueraufenthaltsgenehmigung erlangt haben.
Der Begriff "Lebenspartner" schließt seit
der jüngsten Gesetzesänderung gleich- oder
gegengeschlechtliche eheähnliche Gemeinschaften nur dann
ein, soweit diese entweder
in Südafrika begründet oder im Heimatland offiziell
anerkannt sind.
4.1. Besuch
Die Familie von Inhabern einer Besuchergenehmigung (zur Verfolgung
von freiwilliger,
gemeinnütziger oder wohltätiger Arbeit, für
ein akademische Sabbatjahr oder Forschung)
hat ein Recht auf Erteilung einer entsprechend lange gültigen
Besuchergenehmigung.
4.2. Verwandte
Die Familienmitglieder von Inhabern einer Verwandtengenehmigung
müssen sich jeweils
im eigenen Namen für eine Genehmigung qualifizieren.
Meist fallen sie in die zweite
Verwandtschaftsstufe und können daher selbst eine Verwandtengenehmigung
erhalten
4.3. Studierende
Die Familie von Inhabern einer Studiengenehmigung hat ein
Recht auf Erteilung einer
entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.
4.4. Arbeitnehmer
Die Familie von Inhabern einer Arbeitsgenehmigung hat ein
Recht auf Erteilung einer
entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.
4.5. Unternehmer
Die Familie von Inhabern einer Unternehmergenehmigung hat
ein Recht auf Erteilung
einer entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.
4.6. Rentner/Pensionäre
Die Familie von Inhabern einer Rentnergenehmigung hat kein
Recht auf Erteilung einer
Besuchergenehmigung. Die Familienmitglieder müssen sich
jeweils im eigenen Namen für
eine Genehmigung qualifizieren.
4.7. Daueraufenthaltsberechtigte
Die Familie von Antragstellern einer Daueraufenthaltsgenehmigung
in den meisten
Kategorien wird in den Antrag mit einbezogen. Ausgenommen
hiervon ist beispielsweise
die Familie eines Antragstellers auf Daueraufenthaltsgenehmigung
in der Kategorie
Rentner. In den Fällen, in denen die Familie nicht automatisch
in den Antrag
miteinbezogen werden kann, besteht nach Erhalt der Genehmigung
des
Hauptantragstellers die Möglichkeit, einen Antrag auf
Daueraufenthaltsgenehmigung auf
der Grundlage der Verwandtschaft mit diesem zu stellen.
5. Natur der Daueraufenthaltsgenehmigung
Die Daueraufenthaltsgenehmigung gibt ihrem Inhaber maximale
Freiheit in Bezug auf Ein-
und Ausreise sowie Aktivität innerhalb Südafrikas.
In einigen Kategorien oder Einzelfällen
werden den Ausländern Bedingungen und/oder Beschränkungen
auferlegt. Nach
spätestens fünf Jahren ist jedoch jeder Daueraufenthaltsberechtigte
frei in der Wahl seiner
Aktivität.
Die Daueraufenthaltsgenehmigung hat keinen Einfluß auf die
Staatsangehörigkeit. Der
Inhaber kann einen mit den Worten "Nicht-Staatsangehöriger"
versehenen
südafrikanischen Personalausweis (identity document oder
ID document) erhalten, aber
keinen südafrikanischen Reisepass.
Im Einzelfall ist eingehend darüber nachzudenken, ob
der Erhalt der
Daueraufenthaltsgenehmigung angestrebt werden sollte, da dies
dazu führen kann, daß
gewisse Steuervorteile verloren gehen.
6. Einfluß der Gesetzesänderung auf existierende
Genehmigungen und
laufende Anträge
Alle bereits erteilten Daueraufenthaltsgenehmigungen behalten
ihre Gültigkeit und werden
von Gesetzesänderungen nicht beeinflusst.
Alle bereits erteilten befristeten Genehmigungen behalten
ihre Gültigkeit, können aber
nach Ablauf nur gemäß den Anforderungen des jeweils
geltenden Gesetzes verlängert
oder erneuert werden.
Für Anträge, die bei Inkrafttreten von Gesetzesänderungen
noch nicht entschieden sind,
muß nach rechtsstaatlichen Prinzipien die Gesetzeslage gelten,
die zum Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags herrschte.
V. Kommentar
Die meisten Europäer können einen legalen Weg finden,
in Südafrika zu bleiben und der
gewünschten Tätigkeit nachzugehen. Nicht immer einfach
ist es jedoch, die passende
Genehmigungsart zu erkennen. Auch ist zu bedenken, daß es
immer strengere
Kontrollen - etwa am Arbeitsplatz oder zu Hause -in Bezug
auf Verletzungen und
Umgehungen der Gesetze gibt. Ein Verbleiben im Land nach Auslaufen
der
Aufenthaltsgenehmigung wird mit Strafen geahndet. Wer einmal
ausgewiesen wurde, hat
keinen Anspruch auf spätere Genehmigungen und insbesondere
nicht auf eine
Daueraufenthaltsgenehmigung. Ebenso haben Arbeitgeber von
Ausländern oder
Grundeigentümer mit ausländischen Mietern ganz besondere
Pflichten, die nicht
unterschätzt werden sollten.
Author: Julia Willand, Imcosa
Stand: Juli 2005 (© mit freundlicher Genehmigung
v. J. Willand)
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