südafrika immobilien - südafrika immigration - südafrika investments - kapstadt immobilien Suedafrika, Kapstadt, cape invest, immobilien, immigration IMMOBILIEN IN SÜDAFRIKA
Südafrika Immobilien Investitionen Immigration Einreisebestimmungen Auswandern
 
 Südafrika         
 
 
 Sie sind hier

Südafrika Immigration :: Einwanderungsrecht

 
 


Immigrationsberatung - Infos zum Einwanderungsrecht 2005

Informationen zum AUFENTHALTS- UND EINWANDERUNGSRECHT SÜDAFRIKA
(Immigration Act No 13 of 2002, geändert durch Act No 19 of 2004;
Immigration Regulations vom 1. Juli 2005)

I. Einleitung

II. Aufenthaltsmöglichkeiten nach Aufenthaltszweck/-grund
1. Besuch, Urlaub
2. Verwandtschaft zu südafrikanischen Staatsbürgern oder Daueraufenthaltsberechtigten
3. Vorherige Staatsangehörigkeit oder Daueraufenthaltsberechtigung
4. Freiwillige, gemeinnützige oder wohltätige Aktivität
5. Ausbildung, Studium, Praktika, Referendariat, akademisches Sabbatjahr Forschung
6. Unselbständige Arbeit
7. Unternehmen mit dauerhaftem Bedarf an ausländischen Arbeitnehmern
8. Selbständige Arbeit, Unternehmertum
9. Finanzielle Unabhängigkeit, Rente, Pension

III. Allgemeines
1. Kaution
2. Ort der Einreichung
3. Verlängerungen
4. Aufenthaltsmöglichkeiten für Familienmitglieder von Antragstellern
5. Natur der Daueraufenthaltsgenehmigung
6. Einfluß der Gesetzesänderung auf existierende Genehmigungen und laufende
Anträge

IV. Kommentar


I. Einleitung

Seit nunmehr vielen Jahren ist Südafrika ein beliebtes Ziel für Urlauber, Studenten, Arbeitnehmer und Unternehmer, Investoren und Rentner. Die Vielfalt und Schönheit des Landes und seiner Menschen belebt die meisten und verleiten viele, ihre geplanten Aufenthaltszeiten zu verlängern oder sich sogar ganz dort niederzulassen.

Für viele bedeutet in diesem Zusammenhang das Erlangen der zutreffenden Aufenthaltsgenehmigung eine große Hürde. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Relevanz des Erfolges für die Lebensplanung ist es zu empfehlen, sich professionell beraten zu lassen.

Sowohl bei der Wahl der Antragsart und des Antragsverfahrens als auch bei der Zusammenstellung des Antrags gibt es zahllose Fehlerquellen, die viel Zeit und oftmals den Erfolg des Antrags kosten können. Wenn ein Antrag erst einmal abgelehnt wurde, ist es zeitintensiv und nervenaufreibend und in einigen Fällen unmöglich, doch noch eine Genehmigung zu erhalten. Auch mangelt es bei den Behörden vielfach noch an Transparenz und Einheitlichkeit der Interpretationen und Entscheidungen, was zu Missverständnissen und Frustration führen kann. Mit Hilfe fachlicher Beratung und durch die Nähe zu den entscheidenden Institutionen kann die Immigrationsthematik jedoch in den meisten Fällen auf angenehme Weise gelöst werden.

Im Folgenden sollen nun die wichtigsten Elemente des südafrikanischen Einwanderungsrechts dargestellt werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Zusammenfassung. Sie ist nicht erschöpfend und ersetzt daher nicht die Beratung im Einzelfall.

Die verschiedenen Genehmigungsarten wurden nach Aufenthaltszweck/-grund gegliedert. In jeder Kategorie werden die Möglichkeiten für einen befristeten Aufenthalt sowie für einen Daueraufenthalt dargestellt.

II.Aufenthaltsmöglichkeiten nach Kategorien

1. Besuch, Urlaub

1.1. Aufenthalt bis zu 3 Monaten
Wer sich in Südafrika über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten aufhält und keiner
genehmigungspflichtigen Aktivität folgen möchte, kann hierfür relativ problemlos eine
Besuchergenehmigung erhalten. Die meisten europäischen Länder sind von der
Visumspflicht befreit, so daß deren Staatsangehörige die Genehmigung automatisch bei
der Einreise erhalten.

Voraussetzungen sind:

1.1.1. der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes (wobei der
Begriff "ausreichend" nicht definiert ist),
oder
die Bestätigung der Kostenübernahme durch einen südafrikanischen Gastgeber;

1.1.2. die Vorlage eines gültigen Rückflugtickets, das den beantragten Zeitraum abdeckt,
oder
die Leistung einer Kaution in Höhe des Wertes eines solchen Tickets.

Eine einmalige Verlängerung für weitere 3 Monate ist unter den obigen Voraussetzungen
gegen Leistung einer Gebühr möglich. Bis heute konnte die Besuchergenehmigung
beliebig häufig verlängert werden.

1.2.Aufenthalt von 3 bis 36 Monaten
Besuchergenehmigungen für einen längeren Zeitraum (bis zu 3 Jahre) werden seit der
jüngsten Gesetzesänderung nur noch in eng definierten Fällen erteilt (siehe hierzu unten
unter "Freiwillige, gemeinnützige, wohltätige Aktivität" und "Ausbildung, Studium, Praktika,
Referendariat, akademisches Sabbatjahr, Forschung").
Der reine langfristige Aufenthalt ohne bestimmten Grund oder eine familiäre Beziehung zu einem Inhaber bestimmter Genehmigungen (siehe unten unter "Aufenthaltsmöglichkeiten für Familienmitglieder von Antragstellern") ist nicht mehr erlaubt.

1.3.Daueraufenthalt
Für die meisten der in Abschnitt 1. genannten Aktivitäten gibt es keine Möglichkeit, eine
Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Allein die Ehe-/Lebenspartner und die
finanziell abhängigen Kinder von Antragstellern für eine Daueraufenthaltsgenehmigung in
bestimmten Kategorien werden in dessen Antrag mit einbezogen. (Siehe hierzu unten
unter Punkt III.4.)

2. Verwandtschaft zu südafrikanischen Staatsbürgern oder Daueraufenthaltsberechtigten

2.1.Ehe- Lebenspartner
Ehe- und Lebenspartnern von Südafrikanern oder Inhabern einer
Daueraufenthaltsgenehmigung, die sich nicht für eine Studien-, Arbeits- oder
Unternehmergenehmigung qualifizieren, kann es allein aufgrund ihrer Ehe oder
Partnerschaft ausdrücklich erlaubt werden, zu arbeiten, zu studieren oder ein Geschäft zu
betreiben, ohne weitere Anforderungen erfüllen zu müssen.

Unter den Begriff "Lebenspartner" fällt eine gleich- oder gegengeschlechtliche
Partnerschaft zwischen einem Ausländer und einem südafrikanischen Staatsbürger oder
Daueraufenthaltsberechtigten unabhängig davon, wo die Partnerschaft begründet wurde.
Der Nachweis hierfür wird durch eine eidesstattliche Erklärung und eine Reihe weiterer
Unterlagen erbracht. Das Erfordernis des notariellen Vertrages ist mit der jüngsten
Gesetzesänderung weggefallen.

2.2.Unmittelbare Familie
Mitglieder der unmittelbaren Familie von Südafrikanern oder Daueraufenthaltsberechtigten
können eine Verwandtengenehmigung erlangen. Der Begriff der "unmittelbaren
Familie" umfasst laut gesetzlicher Definition "Mitglieder in der zweiten
Verwandtschaftsstufe, wobei Ehe-/Lebenspartnerschaft als eine Stufe gilt, aber
gemeinsame Vorfahren nicht". Diese Genehmigung erlaubt nur den reinen Aufenthalt und
beinhaltet keine Arbeits- oder Studiengenehmigung. Die Verwandtengenehmigung wird für
maximal zwei Jahre ausgestellt.

2.3.Daueraufenthalt
Seit der jüngsten Gesetzesänderung qualifizieren sich Ehe-/Lebenspartner von
Südafrikanern oder Daueraufenthaltsberechtigten für eine Daueraufenthaltsgenehmigung
erst, wenn und soweit die Ehe oder Partnerschaft mindestens fünf Jahre lang bestanden

hat. Zwei Jahre nach Erteilung der Daueraufenthaltsgenehmigung muß im Falle der
nichtehelichen Gemeinschaft der Nachweis erbracht werden, daß die Gemeinschaft noch
besteht.

Auch Familienmitglieder im ersten Verwandtschaftsgrad von Südafrikanern oder von
Daueraufenthaltsberechtigten haben ein Recht auf Daueraufenthaltsgenehmigung. Zu
beachten ist, daß Kinder unter 21 Jahre von Daueraufenthaltsberechtigten innerhalb von
2 Jahren nach dem 21. Geburtstag ihren Status als Daueraufenthaltsberechtigte
bestätigen lassen müssen.


3. Vorherige Staatsangehörigkeit oder Daueraufenthaltsberechtigung

3.1. Vorherige Staatsangehörigkeit
Personen, die einmal die südafrikanische Staatsangehörigkeit innehatten, haben in
bestimmten Fällen ein automatisches Daueraufenthaltsrecht.

In einigen Fällen ist die südafrikanische Staatsangehörigkeit noch intakt, auch wenn
zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen worden ist. Sollte
eine südafrikanische Staatsangehörigkeit aufgrund von Geburt jedoch verloren worden
sein, besteht ein automatisches Recht auf Daueraufenthalt, das offiziell bestätigt werden
muß. Ebenso verhält es sich etwa im Falle derjenigen, die zu einem früheren Zeitpunkt
die Staatsangehörigkeiten sowohl von Namibia (oder Südwestafrika) als auch von
Südafrika innehatten und denen die südafrikanische aufgrund politischer Veränderungen
aberkannt worden ist.

3.2. Vorherige Daueraufenthaltsgenehmigung
Bei Personen, die bereits einmal eine Daueraufenthaltsgenehmigung erhalten haben, den
Wohnsitz in Südafrika für eine Zeitlang aufgegeben haben und ihn nun wieder aufnehmen
möchten, lohnt sich in den allermeisten Fällen eine Prüfung der Gültigkeit der
Daueraufenthaltsgenehmigung. Da die Angaben, die für einen entsprechenden Antrag
gemacht werden müssen, häufig nur aus der Erinnerung des Antragstellers möglich sind,
aber dennoch über das Ergebnis entscheiden, ist eine vorherige Beratung besonders zu
empfehlen.


4. Freiwillige, gemeinnützige oder wohltätige Aktivität

Personen, die in Südafrika freiwilligen oder wohltätigen und gemeinnützigen Tätigkeiten
nachgehen wollen, können eine für bis zu 3 Jahre gültige Besuchergenehmigung erhalten.
Aus der Natur einer solchen Aktivität ist hier eine Vergütung in Form eines Gehalts
ausgeschlossen.

Voraussetzung ist
4.1. der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes (wobei der
Begriff "ausreichend" nicht definiert ist),

oder

4.2. die Bestätigung der Kostenübernahme durch die wohltätige Organisation oder
gemeinnützige Stelle.

Für die in Abschnitt 4. genannten Aktivitäten gibt es keine Möglichkeit, eine
Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

5. Ausbildung, Studium, Praktikum, Referendariat, akademisches
Sabbatjahr, Forschung

5.1. Studiengenehmigung
Wer in Südafrika eine Schule, Universität oder andere Ausbildungsstätte besuchen
möchte, kann eine Studiengenehmigung erhalten. Vorgelegt werden muß ein Schreiben
der Ausbildungsstelle, in dem die provisorische Annahme des Antragstellers und die
Länge des Studiums oder Kurses genannt werden. Der Inhaber einer
Studiengenehmigung, sofern er nicht mehr Schüler ist, darf einer Nebentätigkeit von
maximal 20 Stunden pro Woche nachgehen.

Alle Antragsteller müssen (neuerdings) den Nachweis einer südafrikanischen oder in
Südafrika anerkannten Krankenversicherung erbringen. Antragsteller unter 21 Jahren
müssen einen von den Erziehungsberechtigten beauftragten Vormund in Südafrika haben.

5.2. Praktische Ausbildung, Praktikum, Referendariat, praktisches Jahr
Die Einordnung von praktischer Arbeit im Rahmen einer Ausbildung, eines Studiums oder

Referendariats bereitet im südafrikanischen Einwanderungsrecht seit Jahren Probleme. Je
nach Auslegung der jeweiligen Vertretung der Behörde wurde in der Vergangenheit eine
Besucher-, Studien- oder Arbeitsgenehmigung erteilt. Erschwerend kommt nun hinzu,
daß die jüngste Gesetzesänderung in ihrer Definition von "Arbeit" jede Aktivität mit
einschließt, die Arbeit gleichkommt, ob sie vergütet ist oder nicht. Auch werden Arbeit oder
Studium für eine Zeit bis zu 3 Monaten nicht mehr von der Besuchergenehmigung umfasst
und erfordern somit eine Studien- oder Arbeitsgenehmigung.

Es ist zu erwarten, daß ab sofort für Tätigkeiten, die im Rahmen eines in Südafrika oder
im Heimatland noch laufenden Studiums durchgeführt werden, eine Studiengenehmigung,
und für solche außerhalb eines Studiums eine Arbeitsgenehmigung erforderlich sein wird.
Im ersteren Fall wird voraussichtlich eine entsprechende Bestätigung der Universität oder
höheren Schule vorgelegt werden müssen. Da das juristische Referendariat in Südafrika
in der Form einer festen Anstellung bei einer Kanzlei abgeleistet wird, definiert die
Behörde die Auslandsstation des deutschen Referendariats meist als "Arbeit". Die
Erfahrung wird zeigen, ob ein Schreiben des jeweiligen Oberlandesgerichts als zuständige
Ausbildungsstelle des Referendars genügen wird, um diese Auslegung zu ändern, so daß
eine Studiengenehmigung genügt.

Auch gibt es im Rahmen der Besuchergenehmigung eine sehr vage formulierte neue
Klausel, nach der es einem Besucher unter bestimmten Umständen erlaubt werden kann
zu arbeiten. Es ist möglich, daß Praktika und Referendariate in Zukunft hierunter fallen
werden. Die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Genehmigungsart werden jeweils
anwendbar.

5.3. Akademisches Sabbatjahr, Forschung
Personen, die in Südafrika ein akademisches Sabbatjahr verbringen oder Forschung
betreiben möchten, können eine für bis zu 3 Jahre gültige Besuchergenehmigung
erhalten.

Voraussetzung ist:
5.3.1. Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Aufenthaltes (wobei der Begriff
"ausreichend" nicht definiert ist),
oder

5.3.2. Bestätigung der Kostenübernahme durch eine lokale Organisation oder einen
Gastgeber;

5.3.3. Nachweis für und Erklärung zur geplanten Tätigkeit (zwar ist dies nicht
ausdrücklich vorgeschrieben, aber es ist zu erwarten, daß es gefordert werden
wird).

Der Begriff "akademisches Sabbatjahr" ist im Gesetz nicht definiert und im allgemeinen
Sprachgebrauch als "Freistellung" bekannt. Wovon und zu welchem Zweck die
Freistellung im Zusammenhang mit dieser Genehmigung erfolgen kann, bleibt
abzuwarten.

5.4. Daueraufenthaltsgenehmigung
Für die in Abschnitt 5. genannten Aktivitäten gibt es keine Möglichkeit, eine
Daueraufenthaltsgenehmigung zu erlangen.

6. Unselbständige Arbeit

Wer in Südafrika eine Stelle suchen oder annehmen möchte, muß eine
Arbeitsgenehmigung erlangen. Hier ist zwischen verschiedenen Kategorien zu wählen, je
nach Art der Tätigkeit, Länge des Aufenthalts und Qualifikation bzw. Erfahrung des
Antragstellers.

Wie in nahezu allen Kategorien (siehe unten unter "Allgemeines"), muß auch für die
Arbeitsgenehmigungen ein gültiges Rückflugticket, das den beantragten Zeitraum
abdeckt, vorgelegt oder eine Kaution in Höhe des Wertes eines solchen Tickets geleistet
werden. Im Falle der Arbeitsgenehmigungen jedoch kann die Kaution auch durch eine
schriftliche Verpflichtung des Arbeitgebers ersetzt werden, gegebenenfalls für die Kosten
einer Rückführung ins Heimatland aufzukommen.

6.1. Allgemeine Arbeitsgenehmigung
Die klassische Arbeitsgenehmigung ist die sogenannte allgemeine Arbeitsgenehmigung.
Hier muß der Arbeitgeber nachweisen, daß er sich vergeblich bemüht hat, einen lokalen
Kandidaten zu rekrutieren (unter anderem durch Nachweis der Ausschreibung der Stelle)
und daß er besonderen Bedarf für die speziellen Qualifikationen, Fähigkeiten oder
Erfahrung des Antragstellers hat.

Von der Ausschreibung der Stelle in Zeitungen ist seit der jüngsten Gesetzesänderung

niemand mehr befreit. Bisher war dies z.B. für Schlüsselpositionen auf
Managementebene, qualifizierte Köche, Ärzte und Praktiker im medizinischen Bereich
sowie diverse Experten im Filmbereich auf saisonaler Basis der Fall.

Neuerdings müssen die Qualifikationen des Antragstellers in jedem Fall von den
südafrikanischen Behörden evaluiert werden, was kosten- und zeitaufwendig ist.

6.2. Quoten- Arbeitsgenehmigung
Die Quoten- Arbeitsgenehmigung wird an eine festgesetzte Zahl von Ausländern
vergeben, die nachweislich einen bestimmten akademischen Grad und/oder eine
bestimmte Anzahl von Jahren an Berufserfahrung besitzen. Wer einen Berufs- oder
akademischen Abschluß und (möglichst einschlägige) Berufserfahrung von zwei Jahren
oder mehr hat, qualifiziert sich in der Regel für diese Genehmigung. Hier muß nicht vom
Arbeitgeber begründet und bewiesen werden, daß die Position nicht mit einem
Südafrikaner oder Daueraufenthaltsberechtigten besetzt werden kann.

Neuerdings ist keine "Ausbildungsgebühr" von 2% des Bruttogehalts mehr an die
Einwanderungsbehörde zu leisten. Auch muß das Arbeitsministerium nicht mehr befragt
werden. Besonders interessant ist, daß eine Genehmigung erteilt werden kann, ohne
daß ein Arbeitsangebot oder ein Vertrag des zukünftigen Arbeitgebers vorliegen. Ein
Vertrag muß spätestens innerhalb von 90 Tagen ab Genehmigungserteilung
nachgereicht werden. Somit ist wieder eingeführt worden, was früher als
Arbeitssuchendengenehmigung bekannt war.

Neuerdings müssen- wie bei der allgemeinen Arbeitsgenehmigung - die Qualifikationen
des Antragstellers von den südafrikanischen Behörden evaluiert werden, was kosten- und
zeitaufwendig ist.

6.3. Außergewöhnliche Fähigkeiten
Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten oder Qualifikationen können eine
Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche Fähigkeiten allein aufgrund dieser Fähigkeiten
und unabhängig von einem vorliegenden Arbeitsangebot erteilt werden. Der Begriff
"außergewöhnlich" ist nicht definiert. Allerdings müssen die Fähigkeiten durch eine
ausländische oder lokale Behörde, oder durch einen anerkannten lokalen akademischen,
kulturellen oder Wirtschaftsverband und weitere Nachweise und Dokumente bestätigt
werden.

Die Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche Fähigkeiten ist drei Jahre lang gültig und
verlängerbar.

6.4. Entsendung
Im Falle von Entsendung oder Versetzung von Arbeitnehmern zwischen Zweigstellen,
verwandten oder angegliederten Firmen kann eine Entsendungsarbeitsgenehmigung
erteilt werden. Hier ist der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, aber die
Genehmigung ist auf zwei Jahre beschränkt und nicht verlängerbar.

6.5. Im Ausland vergütete Arbeit für ausländischen Arbeitgeber
Ausländer, die von einer ausländischen Firma angestellt und im Ausland bezahlt werden,
ihre Tätigkeit aber von Südafrika aus ausüben müssen oder wollen, ohne daß eine lokale
Firma im Spiel ist, qualifizierten sich bislang für eine Langzeit-Besuchergenehmigung. Die
entsprechende Vorschrift ist abgeschafft worden, und so wird sich in der Praxis
herausstellen, ob und gegebenenfalls mit welcher Genehmigungsart diese Personen sich
länger als drei Monate lang in Südafrika aufhalten dürfen.

6.6. Daueraufenthaltsgenehmigung
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Arbeitnehmer kann in den unter Punkt 6.1. und

6.3. genannten Fällen unter nahezu identischen Bedingungen erteilt werden. Auch
qualifizieren sich Ausländer für die Daueraufenthaltsgenehmigung, die über einen
Zeitraum von 5 Jahren eine Arbeitsgenehmigung unter dem Einwanderungsgesetz von
2003 innehatten. Mit Ausnahme des unter Punkt 6.3. genannten Falles der
Arbeitsgenehmigung für außergewöhnliche Fähigkeiten muß in allen Fällen ein
unbefristetes Arbeitsangebot vorgelegt werden.


7. Unternehmen mit dauerhaftem Bedarf an ausländischen Arbeitnehmern

Eine für größere Unternehmen mit einem dauerhaften Bedarf an ausländischen
Arbeitnehmern geeignete Genehmigung ist die sogenannte Körperschaftsgenehmigung.
Sie wird nicht den einzelnen ausländischen Arbeitnehmern, sondern dem Unternehmen
selbst erteilt wird und erlaubt es ihm, regelmäßig eine genehmigte Anzahl an Ausländern
in genehmigten Positionen einzustellen.
Die Unternehmen müssen ihren Bedarf an ausländischen Arbeitskräften darlegen. Wie bei
der Quoten-Arbeitsgenehmigung ist auch hier die an die Behörde zu leistende
"Ausbildungsgebühr" von 2% abgeschafft worden. Nach Erteilung der
Körperschaftsgenehmigung kann das Unternehmen Ausländer rekrutieren, die unter
Vorlage ihrer persönlichen Unterlagen in einem vereinfachten Verfahren eine
Arbeitsgenehmigung in Verbindung mit der Körperschaftsgenehmigung erhalten. Die
Körperschaftsgenehmigung bietet Unternehmen Flexibilität und Planungssicherheit.


8. Selbständige Arbeit, Unternehmertum

Die sogenannte Unternehmergenehmigung wird Ausländern erteilt, die in Südafrika ein
neues Unternehmen gründen oder ein existierendes Unternehmen teilweise oder ganz
übernehmen wollen. Während die Einführung verheerend restriktiver Bedingungen im
Rahmen der jüngsten Gesetzesänderung durch Proteste der Öffentlichkeit, vieler Experten
und des Immigration Advisory Board verhindert werden konnte, wurden dennoch einige
unsinnige, nicht notwendige oder unangemessene Voraussetzung verabschiedet.

8.1. Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen sind nun zu erfüllen:

8.1.1. Mindestinvestition
Ein Wirtschaftsprüfer muß bestätigen, daß aus dem Ausland stammende
– Barmittel in Höhe von R 2,5 Millionen,
– Sacheinlagen im Wert von R 2,5 Millionen, oder
– Barmitteln in Höhe von R 2 Millionen sowie Sacheinlagen in Höhe von 0,5 Millionen
zur Verfügung stehen, um in den Buchwert des Unternehmens investiert zu werden.

Die genannte Mindestinvestition kann allerdings herabgesetzt oder ganz erlassen werden,
wenn eine Empfehlung des Wirtschaftsministeriums vorliegt oder das Unternehmen in
einen der Industriezweige fällt, die gemäß Vorschrift im nationalen Interesse liegen. Hierzu
gehören:

– Informations- und Kommunikationstechnologie
– Kleidung und Textilien
– Chemie und Biotechnologie
– Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte
– Metall- und Mineralienverarbeitung
– Automobilherstellung
– Tourismus
– Handwerk

8.1.2. Geschäftsplan
Ein ausführlicher Geschäftsplan muß darlegen, daß das Untenehmen sich kurz- und
langfristig tragen wird.

8.1.3. Anstellung von Südafrikanern
Jeder Unternehmer muß sich verpflichten, 5 südafrikanische Staatsbürger oder
Daueraufenthaltsberechtigte dauerhaft anzustellen.

8.2. Fristen und Verlängerung
Nach 2 Jahren muß der Unternehmer der Behörde darlegen, daß die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt worden sind, und jeweils im Abstand von 2 Jahren danach, daß
sie weiterhin erfüllt werden.

8.3. Daueraufenthaltsgenehmigung
Eine Daueraufenthaltsgenehmigung für Unternehmer kann unter nahezu identischen
Bedingungen erlangt werden.


9. Finanzielle Unabhängigkeit, Rente, Pension

9.1. Rentner Pensionäre
Die Rentnergenehmigung wird Ausländern jeden Alters erteilt, die ausreichende finanzielle
Mittel nachweisen können, um sich in Südafrika zur Ruhe zu setzen. Die Inhaber dieser
Genehmigung können sich dauerhaft oder saisonal in Südafrika aufhalten und nach
Belieben ein- und ausreisen.

Die Voraussetzungen für eine Rentnergenehmigung sind durch die jüngste
Gesetzesänderung sinnvoller und konsequenter gestaltet, aber in einigen Punkten auch
erschwert worden.

Nachzuweisen ist:

9.1.1. Ein aus dem Ausland stammendes monatliches Einkommen von R 20 000 aus
einer Rente oder Pension, aus einem lebenslangen und unwiderruflichen sonstigen
Anspruch oder aus einem Rentenkonto; oder

9.1.2. "Kombiniertes Vermögen" (ohne Mindesthöhe), aus dem ein monatliches
Einkommen von R 20 000 gesichert ist.

Die genannten Voraussetzungen gelten pro Person, so daß das Einkommen und
Vermögen von Ehe-oder Lebenspartnern isoliert betrachtet wird und sich jeder Partner
unabhängig vom anderen qualifizieren muß.

Dem Antragsteller kann es erlaubt werden zu arbeiten, wenn er nachweist, daß kein
Staatsbürger oder Daueraufenthaltsberechtigter die Position zu besetzen bereit, willens
und fähig ist.

Die Rentnergenehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgestellt und
unbegrenzt um jeweils weitere 4 Jahre verlängert werden.

9.2. Finanziell Unabhängige
Wie oben unter Punkt 1.2.dargelegt, können finanziell Unabhängige, die sich länger als 3
Monate in Südafrika aufhalten wollen, ohne einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung
oder Aktivität nachzugehen, nicht mehr problemlos eine verlängerte
Besuchergenehmigung erhalten.

In den meisten Fällen entscheiden sich finanziell Unabhängige für die
Rentnergenehmigung, auch wenn sie noch lange nicht das Rentenalter erreicht haben.

Ihnen bleibt ebenso die Möglichkeit, eine Unternehmergenehmigung zu beantragen (unter
Erfüllung aller Voraussetzungen), die ihnen die Option gibt, aber nicht die Pflicht auferlegt,
selbst im Unternehmen mitzuarbeiten.

9.3. Daueraufenthaltsgenehmigung
Finanziell Unabhängige können eine Daueraufenthaltsgenehmigung in den Kategorien
Unternehmer oder Rentner unter den oben jeweils für die befristeten Genehmigungen
genannten Bedingungen erlangen.

Alternativ kann eine Daueraufenthaltsgenehmigung für finanziell Unabhängige erworben
werden, wenn Vermögen im Wert von R 7,5 Millionen nachgewiesen und eine einmalige
Gebühr von R 75 000 nach Genehmigungsbewilligung an die Behörde geleistet wird. (Die
Beträge lagen bisher bei R 20 Millionen bzw. R 100 000. Sie wurden nach großem Protest
- unerheblich - herabgesetzt. Aufgrund der hohen Gebühr und der weitaus günstigeren
Alternative der Rentnergenehmigung wird diese Kategorie aber nach wie vor ungenutzt
bleiben.)


IV. Allgemeines

1. Kaution
Mit allen aufgeführten Anträgen auf befristete Genehmigungen muß seit der jüngsten
Gesetzesänderung eine Kaution in Höhe des Wertes eines Flugtickets ins Heimatland
geleistet werden. Wie oben teilweise dargelegt, kann diese Voraussetzung in einigen
Fällen durch Vorlage eines gültigen Rückflugtickets, das den beantragten Zeitraum
abdeckt, oder im Falle der Arbeitsgenehmigungen durch eine schriftliche Verpflichtung des
Arbeitgebers ersetzt werden, gegebenenfalls für die Kosten einer Rückführung ins
Heimatland aufzukommen.

2. Ort der Einreichung
Grundsätzlich kann jeder Antrag bereits im Heimatland, bzw. dem Land, in dem ein
dauerhafter Wohnsitz gehalten wird, bei der Botschaft oder dem Konsulat der Republik
Südafrika eingereicht werden. Je nach Ermächtigung der jeweiligen Auslandsvertretung
kann der Antrag dort entschieden werden oder wird zur Entscheidung nach Pretoria
weitergeleitet.

Alternativ kann ein Ausländer, der sich bereits in Südafrika aufhält, vor Ort einen Antrag
auf Änderung des Aufenthaltsstatus stellen, also etwa vom Status eines Besuchers zu
dem eines Arbeitsnehmers, Studenten, Rentners oder Unternehmers.

In der Vergangenheit gab es vielfach Diskussion über die Frage, ob Ausländer bereits mit
der Intention nach Südafrika einreisen dürfen, vor Ort eine Arbeits- oder andere
Genehmigung zu erwerben. Die Vorschrift, die dies ausdrücklich erlaubte, ist mit der
jüngsten Gesetzesänderung abgeschafft worden. Das neue Gesetz enthält zwar keine
Einschränkung hinsichtlich der Möglichkeit, den Status innerhalb Südafrikas zu ändern.
Allerdings darf nicht der Eindruck entstehen, daß die Einreise unter der Angabe falscher
Tatsachen erreicht wurde.

3. Verlängerungen
Fast alle befristeten Genehmigungen können innerhalb Südafrikas verlängert werden. Die
Entsendungsgenehmigung und die oben nicht dargestellte Austauschgenehmigung sind
beispielsweise nicht verlängerbar. Zu beachten ist, daß alle Anträge auf Verlängerung
oder Statusänderung mindestens 30 Tage vor Ablauf der gültigen Genehmigung gestellt
werden müssen. Ein Versäumen dieser Frist führte bisher zu einer erhöhten Gebühr. Nach
dem aktuellen Gesetz kann der Antrag sogar abgelehnt werden, wenn keine ausreichende
Begründung für den "verspäteten" Antrag geliefert wird. Dies gilt obskurer weise auch
dann, wenn die zu verlängernde oder zu ändernde Genehmigung von Anfang an nur 30
Tage galt.

4. Aufenthaltsmöglichkeiten für Familienmitglieder von Antragstellern
Die Rechte der den Antragsteller begleitenden Familie (d.h. Ehe- oder Lebenspartner und
finanziell abhängige Kinder) sind je nach Genehmigungsart unterschiedlich. Bei manchen
Genehmigung ist die Familie automatisch in die Genehmigung des Hauptsantragstellers
eingeschlossen, bei anderen haben die Familienmitglieder Anspruch auf
Besuchergenehmigungen zum Zwecke der Begleitung des Genehmigungsinhabers, und
bei wieder anderen müssen sich die Familienmitglieder im eigenen Namen für eine
Genehmigung qualifizieren und einen entsprechenden Antrag stellen. Sobald Kinder die
Schule oder höhere Ausbildungsstellen besuchen, muß für sie in jedem Fall eine
gesonderte Studiengenehmigung eingeholt werden, solange sie nicht die
Daueraufenthaltsgenehmigung erlangt haben.

Der Begriff "Lebenspartner" schließt seit der jüngsten Gesetzesänderung gleich- oder
gegengeschlechtliche eheähnliche Gemeinschaften nur dann ein, soweit diese entweder
in Südafrika begründet oder im Heimatland offiziell anerkannt sind.

4.1. Besuch
Die Familie von Inhabern einer Besuchergenehmigung (zur Verfolgung von freiwilliger,
gemeinnütziger oder wohltätiger Arbeit, für ein akademische Sabbatjahr oder Forschung)
hat ein Recht auf Erteilung einer entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.

4.2. Verwandte
Die Familienmitglieder von Inhabern einer Verwandtengenehmigung müssen sich jeweils
im eigenen Namen für eine Genehmigung qualifizieren. Meist fallen sie in die zweite
Verwandtschaftsstufe und können daher selbst eine Verwandtengenehmigung erhalten

4.3. Studierende
Die Familie von Inhabern einer Studiengenehmigung hat ein Recht auf Erteilung einer
entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.

4.4. Arbeitnehmer
Die Familie von Inhabern einer Arbeitsgenehmigung hat ein Recht auf Erteilung einer
entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.

4.5. Unternehmer
Die Familie von Inhabern einer Unternehmergenehmigung hat ein Recht auf Erteilung
einer entsprechend lange gültigen Besuchergenehmigung.

4.6. Rentner/Pensionäre
Die Familie von Inhabern einer Rentnergenehmigung hat kein Recht auf Erteilung einer
Besuchergenehmigung. Die Familienmitglieder müssen sich jeweils im eigenen Namen für
eine Genehmigung qualifizieren.

4.7. Daueraufenthaltsberechtigte
Die Familie von Antragstellern einer Daueraufenthaltsgenehmigung in den meisten
Kategorien wird in den Antrag mit einbezogen. Ausgenommen hiervon ist beispielsweise
die Familie eines Antragstellers auf Daueraufenthaltsgenehmigung in der Kategorie
Rentner. In den Fällen, in denen die Familie nicht automatisch in den Antrag
miteinbezogen werden kann, besteht nach Erhalt der Genehmigung des
Hauptantragstellers die Möglichkeit, einen Antrag auf Daueraufenthaltsgenehmigung auf
der Grundlage der Verwandtschaft mit diesem zu stellen.

5. Natur der Daueraufenthaltsgenehmigung

Die Daueraufenthaltsgenehmigung gibt ihrem Inhaber maximale Freiheit in Bezug auf Ein-
und Ausreise sowie Aktivität innerhalb Südafrikas. In einigen Kategorien oder Einzelfällen
werden den Ausländern Bedingungen und/oder Beschränkungen auferlegt. Nach
spätestens fünf Jahren ist jedoch jeder Daueraufenthaltsberechtigte frei in der Wahl seiner
Aktivität.

Die Daueraufenthaltsgenehmigung hat keinen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit. Der
Inhaber kann einen mit den Worten "Nicht-Staatsangehöriger" versehenen
südafrikanischen Personalausweis (identity document oder ID document) erhalten, aber
keinen südafrikanischen Reisepass.

Im Einzelfall ist eingehend darüber nachzudenken, ob der Erhalt der
Daueraufenthaltsgenehmigung angestrebt werden sollte, da dies dazu führen kann, daß
gewisse Steuervorteile verloren gehen.

6. Einfluß der Gesetzesänderung auf existierende Genehmigungen und
laufende Anträge

Alle bereits erteilten Daueraufenthaltsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit und werden
von Gesetzesänderungen nicht beeinflusst.

Alle bereits erteilten befristeten Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit, können aber
nach Ablauf nur gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gesetzes verlängert
oder erneuert werden.

Für Anträge, die bei Inkrafttreten von Gesetzesänderungen noch nicht entschieden sind,
muß nach rechtsstaatlichen Prinzipien die Gesetzeslage gelten, die zum Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags herrschte.

V. Kommentar

Die meisten Europäer können einen legalen Weg finden, in Südafrika zu bleiben und der
gewünschten Tätigkeit nachzugehen. Nicht immer einfach ist es jedoch, die passende
Genehmigungsart zu erkennen. Auch ist zu bedenken, daß es immer strengere
Kontrollen - etwa am Arbeitsplatz oder zu Hause -in Bezug auf Verletzungen und
Umgehungen der Gesetze gibt. Ein Verbleiben im Land nach Auslaufen der
Aufenthaltsgenehmigung wird mit Strafen geahndet. Wer einmal ausgewiesen wurde, hat
keinen Anspruch auf spätere Genehmigungen und insbesondere nicht auf eine
Daueraufenthaltsgenehmigung. Ebenso haben Arbeitgeber von Ausländern oder
Grundeigentümer mit ausländischen Mietern ganz besondere Pflichten, die nicht
unterschätzt werden sollten.

Author: Julia Willand, Imcosa

Stand: Juli 2005 (© mit freundlicher Genehmigung v. J. Willand)

>>>>> Kontaktieren Sie unverbindlich unseren Berater

 
Bei cape invest erhalten Sie deutschsprachige Beratungen und Service-Leistungen.
Es beraten Sie in unserem Partner-Netzwerk: Architekten, Bauunternehmer, Bankangestellte, Immigrationsberater, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte.
Fragen Sie uns.