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Investitionen in Südafrika :: Doppelbesteuerung

 
 














































































































































































































































































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Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Südafrika

vom: 25.01.1973

Fundstelle: BStBl 1974 I S. 850, BGBl. 1974 II S. 1185

Jahr: 1973

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Republik Südafrika:

die Einkommensteuer (normal tax), die Steuer vom nichtausgeschütteten Gewinn (undistributed profits tax), die Abzugsteuer der gebietsfremden Dividendenempfänger (nonresident shareholders tax), die Abzugsteuer der gebietsfremden Zinsempfänger (nonresidents tax on interest), die Einkommensteuer der Provinzen (provincial income tax) sowie alle übrigen Steuern, die in Südafrika von Personen oder vom Einkommen von Personen erhoben werden (im folgenden als "südafrikanische Steuer" bezeichnet);

b) in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens gelten entsprechend für die nicht nach den Einkommen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeutet der Ausdruck "Südafrika" die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinne verwendet, den steuerrechtlich als Inland bezeichneten Teil der hohen See, in dem Südafrika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Südafrika oder die Bundesrepublik;

d) bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die südafrikanische Steuer oder die deutsche Steuer;

e) umfaßt der Ausdruck "Person" Personen jeder Art, natürliche und juristische Personen;

f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

g) aa) bedeutet der Ausdruck, "eine in Südafrika ansässige Person" eine Person, die - ohne eine Gesellschaft zu sein - für die Zwecke der südafrikanischen Steuer in Südafrika ansässig ist, sowie eine Gesellschaft, die in Südafrika gegründet worden ist oder dort ihre Geschäftsleitung hat;

bb) bedeutet der Ausdruck "eine in der Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, die für die Zwecke der deutschen Steuer in der Bundesrepublik ansässig (unbeschränkt steuerpflichtig) ist;

cc) ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

I) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

II) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

III) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

IV) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

dd) Ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. daßelbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht keine juristischen Personen sind.

h) bedeuten die Ausdrücke "in einem Vertragstaat ansässige Person" und "in dem anderen Vertragstaat ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine in Südafrika ansässige Person oder eine in der Bundesrepublik ansässige Person;

i) bedeuten die Ausdrücke "südafrikanisches Unternehmen" und "deutsches Unternehmen" je nachdem ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Südafrika ansässigen Person betrieben wird, oder ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen Vertragstaates" je nachdem ein südafrikanisches Unternehmen oder ein deutsches Unternehmen;

j) aa) bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

bb) als Betriebstätten gelten insbesondere: ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

cc) Als Betriebstätten gelten nicht:

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

dd) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Unterabsatzes ee - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

ee) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

ff) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

k) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":

aa) in bezug auf die Bundesrepublik:

alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;

bb) in bezug auf Südafrika:

alle südafrikanischen Staatsbürger sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Südafrika geltenden Recht errichtet worden sind.

l) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörden" auf seiten Südafrikas den Secretary for Inland Revenue und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in dem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen Staat hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(4) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Die so entstandenen Aufwendungen werden insoweit zum Abzug zugelassen, als sie nach dem Recht des Staates, in dem die Betriebstätte liegt, abzugsfähig sind.

(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 5

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 6

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (einschließlich des Verkehrs zwischen Orten desselben Landes im Verlauf einer Reise, die sich über mehrere Länder erstreckt) können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß gleich welcher Art.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Südafrika befindet, und die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, sind in der Bundesrepublik von der Vermögensteuer befreit.

Artikel 7

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

a) 7,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft) ist, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehören;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in Fällen die nicht unter Buchstabe a fallen, vorausgesetzt, daß die Dividenden in dem anderen Vertragstaat der Besteuerung unterliegen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine in Südafrika ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer 25,75 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 20 Einheiten oder mehr beträgt. Beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen mindestens 10 Einheiten, jedoch weniger als 20 Einheiten, so darf bei diesen Dividenden die deutsche Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Er umfaßt auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 8

(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen, vorausgesetzt, daß diese Zinsen in dem anderen Vertragstaat der Besteuerung unterliegen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 9

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Lizenzgebühren in diesem anderen Staat der Besteuerung unterliegen.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 10

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen. Sie gelten ebenso für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 11

(1) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus der Veräußerung des in Absatz 1 nicht genannten beweglichen Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 12

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in diesem Staat nicht der Besteuerung unterliegen oder daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann, in diesem anderen Staat besteuert werden. Verfügt die Person über keine solche feste Einrichtung und unterliegen die Einkünfte in dem Vertragstaat, in dem sie ansässig ist, nicht der Besteuerung, so kann sie in dem anderen Vertragstaat mit den Einkünften besteuert werden, die sie aus der dort ausgeübten Tätigkeit bezieht.

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

(3) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.

Artikel 13

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, unter der Voraussetzung, daß sie in dem erstgenannten Staat der Besteuerung unterliegen, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Artikel 14

Ungeachtet der sonstigen Vorschriften dieses Abkommens können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Artikel 15

(1) Vergütungen, die von Südafrika oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich südafrikanischer Staatsangehöriger ist.

(2) Vergütungen, die von der Bundesrepublik, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von der Bundesrepublik, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen südafrikanischen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragstaaten, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost sowie den entsprechenden Einrichtungen Südafrikas einschließlich des "Department of Transport" und der "Tourist Corporation of the Republic of South Africa" gezahlt werden.

Artikel 16

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.

(3) Absatz 2 gilt auch für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und den entsprechenden Einrichtungen Südafrikas einschließlich des "Department of Transport" und der "Tourist Corporation of the Republic of South Africa" für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden.

(4) Absatz 2 gilt ebenso für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person als Entschädigung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

Artikel 17

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die während eines vorübergehenden Aufenthalts von höchstens zwei Jahren eine Vergütung für fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten oder für eine Lehrtätigkeit an einer Universität, einer Forschungsanstalt, einer Hochschule, einer Schule oder einer ähnlichen Anstalt in dem anderen Vertragstaat erhalten, sind in diesem anderen Staat hinsichtlich dieser Vergütungen von der Steuer befreit.

Artikel 18

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem Vertragstaat, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Artikel 19

Einkünfte, die in den vorhergehenden Vorschriften nicht behandelt worden sind und die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte dort der Besteuerung unterliegen.

Artikel 20

(1) Wird nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen eine deutsche Steuer von den Einkünften erhoben, die eine in Südafrika ansässige Person bezieht, so wird Südafrika entweder

a) von diesen Einkünften keine Steuer erheben oder

b) die deutsche Steuer auf die von diesen Einkünften zu zahlende südafrikanische Steuer anrechnen.

Die Befreiung von der südafrikanischen Steuer nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 4 wird durch die Regelung dieses Absatzes nicht berührt.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Südafrikas ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden können. Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn sie an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Südafrika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der deutschen Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer sind in Südafrika gelegene Vermögenswerte auszunehmen, wenn aus ihnen erzielte oder zu erzielende Einkünfte aus Quellen innerhalb Südafrikas nach den vorstehenden Bestimmungen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.

b) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa) Dividenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 4, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,

bb) Zinsen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3,

cc) Vergütungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 3,

dd) Vergütungen im Sinne des Artikels 15, die von Südafrika oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich südafrikanischer Staatsangehöriger ist.

Artikel 21

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die unter Einschluß der Rechtsprechung mit der Anwendung dieses Abkommens befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so anzulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat:

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;

b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Artikel 22

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Staates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates bemühen, eine Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung herbeizuführen.

(2) Um Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten möglichst rasch.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Artikel 23

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Artikel 24

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Südafrika innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 25

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Pretoria ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist dann anzuwenden:

a) in Südafrika auf die Steuern, die für das am 28. Februar 1965 endende Veranlagungsjahr und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;

b) in der Bundesrepublik auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum 1965 und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; und

c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt werden.

Artikel 26

Dieses Abkommen tritt an die Stelle des durch den Notenwechsel vom 9. Mai 1955 und 26. August 1955 zwischen Südafrika und der Bundesrepublik geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, das auf das Veranlagungsjahr oder den Veranlagungszeitraum, auf die dieses Abkommen nach Artikel 25 Absatz 2 zum ersten Mal Anwendung findet, und auf die folgenden Veranlagungsjahre oder Veranlagungszeiträume nicht mehr anzuwenden ist.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich 30. September eines jeden Kalenderjahres nach 1973 das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

a) in Südafrika auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr, das nach Ablauf des Kündigungsjahres beginnt, und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;

b) in der Bundesrepublik auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; und

c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach Ablauf des Kündigungsjahres gezahlt werden.

(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens hat nicht zur Folge, daß die durch dieses Abkommen aufgehobenen Abkommen oder Übereinkünfte wieder in Kraft treten.

 
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