Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der BRD und Südafrika
vom: 25.01.1973
Fundstelle: BStBl 1974 I S. 850, BGBl. 1974 II S. 1185
Jahr: 1973
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat
oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art
der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für
Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder
oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern
sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses
Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Republik Südafrika:
die Einkommensteuer (normal tax), die Steuer vom nichtausgeschütteten
Gewinn (undistributed profits tax), die Abzugsteuer der gebietsfremden
Dividendenempfänger (nonresident shareholders tax), die
Abzugsteuer der gebietsfremden Zinsempfänger (nonresidents
tax on interest), die Einkommensteuer der Provinzen (provincial
income tax) sowie alle übrigen Steuern, die in Südafrika
von Personen oder vom Einkommen von Personen erhoben werden
(im folgenden als "südafrikanische Steuer"
bezeichnet);
b) in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die
Gewerbesteuer (im folgenden als "deutsche Steuer"
bezeichnet).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher
oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit
bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung
des Einkommens gelten entsprechend für die nicht nach
den Einkommen berechnete deutsche Gewerbesteuer.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts
anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck "Südafrika" die Republik
Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinne verwendet,
den steuerrechtlich als Inland bezeichneten Teil der hohen
See, in dem Südafrika in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes
und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben
darf;
b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik
Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland
angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet,
in dem die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes
und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben
darf;
c) bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat"
und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang,
Südafrika oder die Bundesrepublik;
d) bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem
Zusammenhang, die südafrikanische Steuer oder die deutsche
Steuer;
e) umfaßt der Ausdruck "Person" Personen
jeder Art, natürliche und juristische Personen;
f) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische
Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
g) aa) bedeutet der Ausdruck, "eine in Südafrika
ansässige Person" eine Person, die - ohne eine Gesellschaft
zu sein - für die Zwecke der südafrikanischen Steuer
in Südafrika ansässig ist, sowie eine Gesellschaft,
die in Südafrika gegründet worden ist oder dort
ihre Geschäftsleitung hat;
bb) bedeutet der Ausdruck "eine in der Bundesrepublik
ansässige Person" eine Person, die für die
Zwecke der deutschen Steuer in der Bundesrepublik ansässig
(unbeschränkt steuerpflichtig) ist;
cc) ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine natürliche
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
I) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
II) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die
Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt
sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
III) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so
gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
IV) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider
Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen.
dd) Ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine juristische
Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie
als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort
ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. daßelbe
gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen,
die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen
Recht keine juristischen Personen sind.
h) bedeuten die Ausdrücke "in einem Vertragstaat
ansässige Person" und "in dem anderen Vertragstaat
ansässige Person" je nach dem Zusammenhang eine
in Südafrika ansässige Person oder eine in der Bundesrepublik
ansässige Person;
i) bedeuten die Ausdrücke "südafrikanisches
Unternehmen" und "deutsches Unternehmen" je
nachdem ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Südafrika
ansässigen Person betrieben wird, oder ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen
Person betrieben wird, und die Ausdrücke "Unternehmen
eines Vertragstaates" und "Unternehmen des anderen
Vertragstaates" je nachdem ein südafrikanisches
Unternehmen oder ein deutsches Unternehmen;
j) aa) bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte"
eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;
bb) als Betriebstätten gelten insbesondere: ein Ort
der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk,
ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen, eine Bauausführung oder Montage,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
cc) Als Betriebstätten gelten nicht:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden; Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden; Bestände von Gütern
oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden; eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für
das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen
zu beschaffen; eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu
werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung
zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
dd) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Unterabsatzes ee - in einem Vertragstaat
für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig,
so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte
als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die
Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es
sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf
von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
ee) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte
in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit
durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
ff) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder
von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine
Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur
Betriebstätte der anderen.
k) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehörige":
aa) in bezug auf die Bundesrepublik:
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet
worden sind;
bb) in bezug auf Südafrika:
alle südafrikanischen Staatsbürger sowie alle juristischen
Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in Südafrika geltenden Recht errichtet worden
sind.
l) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörden"
auf seiten Südafrikas den Secretary for Inland Revenue
und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat
hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder
in dem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung,
die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat eine
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit
in dieser Weise aus, so können die Gewinne in dem anderen
Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem
anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser
Betriebstätte die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die
sie in diesem anderen Staat hätte erzielen können,
wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig
unabhängig gewesen wäre.
(3) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder
Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte
kein Gewinn zugerechnet.
(4) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind. Die so entstandenen Aufwendungen
werden insoweit zum Abzug zugelassen, als sie nach dem Recht
des Staates, in dem die Betriebstätte liegt, abzugsfähig
sind.
(5) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen
Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels
nicht berührt.
Artikel 5
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder
mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt
ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates
und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt
sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen
ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Artikel 6
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr (einschließlich des Verkehrs
zwischen Orten desselben Landes im Verlauf einer Reise, die
sich über mehrere Länder erstreckt) können
nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der
Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines
Unternehmens, das Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen
Verkehr betreibt, an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß
gleich welcher Art.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören,
dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich
in Südafrika befindet, und die von diesem Unternehmen
im internationalen Verkehr betrieben werden, sind in der Bundesrepublik
von der Vermögensteuer befreit.
Artikel 7
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige
Person zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber nicht übersteigen:
a) 7,5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn
der Empfänger eine Gesellschaft (ausgenommen eine Personengesellschaft)
ist, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile
der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar gehören;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in Fällen
die nicht unter Buchstabe a fallen, vorausgesetzt, daß
die Dividenden in dem anderen Vertragstaat der Besteuerung
unterliegen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf bei Dividenden, die eine
in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft an eine
in Südafrika ansässige Gesellschaft zahlt, der entweder
selbst oder zusammen mit anderen Personen, von denen sie beherrscht
wird oder die mit ihr gemeinsam beherrscht werden, mindestens
25 vom Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar gehören, die deutsche Steuer
25,75 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht
übersteigen, solange der Satz der deutschen Körperschaftsteuer
für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als für
nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen
diesen beiden Sätzen 20 Einheiten oder mehr beträgt.
Beträgt der Unterschied zwischen den beiden Sätzen
mindestens 10 Einheiten, jedoch weniger als 20 Einheiten,
so darf bei diesen Dividenden die deutsche Steuer 15 vom Hundert
des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden"
bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder
Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen
Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende
Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind. Er umfaßt auch die Einkünfte
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller
Gesellschafter sowie Einkünfte aus Ausschüttungen
auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte
hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört.
In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat,
so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern,
die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen,
selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 8
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine
in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt
werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert
werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Betrages der
Zinsen nicht übersteigen, vorausgesetzt, daß diese
Zinsen in dem anderen Vertragstaat der Besteuerung unterliegen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen"
bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus
Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an
Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung
ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle
anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt
sind.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und
die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist
Artikel 4 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend,
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder,
eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der
Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden,
für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt
die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als
aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte
liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner
und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten,
so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem
Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 9
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person
gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert
werden, vorausgesetzt, daß diese Lizenzgebühren
in diesem anderen Staat der Besteuerung unterliegen.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren"
bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von
Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer
oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat
ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem
anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall
ist Artikel 4 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner
Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine
in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner
der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem
Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung
zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte
eingegangen und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren,
so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat
stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und
übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 10
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen"
bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das
Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall
das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende
und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über
Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder
feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht
auf Ausbeutung von Mineralvorkommen und anderen Bodenschätzen;
Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches
Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens
einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmen. Sie gelten ebenso für Gewinne aus der Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen anderer als land- und forstwirtschaftlicher
Unternehmen und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes
dient.
Artikel 11
(1) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt,
die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat
hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat
verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte
(allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können
in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können
Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden,
und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser
Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus der Veräußerung des in Absatz
1 nicht genannten beweglichen Vermögens können nur
in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer
ansässig ist.
Artikel 12
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß diese
Einkünfte in diesem Staat nicht der Besteuerung unterliegen
oder daß die Person für die Ausübung ihrer
Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig
über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt
sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil
der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zugerechnet
werden kann, in diesem anderen Staat besteuert werden. Verfügt
die Person über keine solche feste Einrichtung und unterliegen
die Einkünfte in dem Vertragstaat, in dem sie ansässig
ist, nicht der Besteuerung, so kann sie in dem anderen Vertragstaat
mit den Einkünften besteuert werden, die sie aus der
dort ausgeübten Tätigkeit bezieht.
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit
sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte,
Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte
und Bücherrevisoren.
(3) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und
ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige
Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 13
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 16 und 17 können Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in
einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger
Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei
denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt
wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die
dafür bezogenen Einkünfte in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen,
die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für
eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, unter der Voraussetzung, daß sie in
dem erstgenannten Staat der Besteuerung unterliegen, nur in
diesem Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für
einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen
Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber
in dem anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels
können Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeugs im
internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 14
Ungeachtet der sonstigen Vorschriften dieses Abkommens können
Einkünfte, die berufsmäßige Künstler,
wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler
und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in
dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit
ausüben.
Artikel 15
(1) Vergütungen, die von Südafrika oder einer seiner
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von
Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten
Sondervermögen für gegenwärtig erbrachte Dienste
gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen
Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich
südafrikanischer Staatsangehöriger ist.
(2) Vergütungen, die von der Bundesrepublik, einem ihrer
Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar
oder aus einem von der Bundesrepublik, dem Land oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen für gegenwärtig
erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung
an einen südafrikanischen Staatsangehörigen geleistet
wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger
ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Vergütungen
für Dienste, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung
gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Vertragstaaten,
eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
erbracht werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen,
die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn,
der Deutschen Bundespost sowie den entsprechenden Einrichtungen
Südafrikas einschließlich des "Department
of Transport" und der "Tourist Corporation of the
Republic of South Africa" gezahlt werden.
Artikel 16
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen,
die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können
nur in diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß
diese Einkünfte in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und
ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragstaat,
einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften
unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat, dem Land
oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden,
in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.
(3) Absatz 2 gilt auch für Ruhegehälter und ähnliche
Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und den entsprechenden
Einrichtungen Südafrikas einschließlich des "Department
of Transport" und der "Tourist Corporation of the
Republic of South Africa" für frühere unselbständige
Arbeit gezahlt werden.
(4) Absatz 2 gilt ebenso für Ruhegehälter, Renten
und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von
einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person
als Entschädigung für einen Schaden gezahlt werden,
der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung
entstanden ist.
Artikel 17
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten,
die während eines vorübergehenden Aufenthalts von
höchstens zwei Jahren eine Vergütung für fortgeschrittene
Studien oder Forschungsarbeiten oder für eine Lehrtätigkeit
an einer Universität, einer Forschungsanstalt, einer
Hochschule, einer Schule oder einer ähnlichen Anstalt
in dem anderen Vertragstaat erhalten, sind in diesem anderen
Staat hinsichtlich dieser Vergütungen von der Steuer
befreit.
Artikel 18
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik
einschließlich der Volontäre und Praktikanten)
aus einem Vertragstaat, der sich in dem anderen Vertragstaat
ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält,
für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung
erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des
anderen Staates zufließen.
Artikel 19
Einkünfte, die in den vorhergehenden Vorschriften nicht
behandelt worden sind und die von einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person bezogen werden, können nur in
diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese
Einkünfte dort der Besteuerung unterliegen.
Artikel 20
(1) Wird nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung
mit diesem Abkommen eine deutsche Steuer von den Einkünften
erhoben, die eine in Südafrika ansässige Person
bezieht, so wird Südafrika entweder
a) von diesen Einkünften keine Steuer erheben oder
b) die deutsche Steuer auf die von diesen Einkünften
zu zahlende südafrikanische Steuer anrechnen.
Die Befreiung von der südafrikanischen Steuer nach Artikel
15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 4 wird durch
die Regelung dieses Absatzes nicht berührt.
(2) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person
wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte
aus Quellen innerhalb Südafrikas ausgenommen, die nach
diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden können.
Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die auf diese
Weise ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des
Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf Dividenden ist Satz
1 jedoch nur anzuwenden, wenn sie an eine in der Bundesrepublik
ansässige Gesellschaft von einer in Südafrika ansässigen
Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile
zu mindestens 25 vom Hundert der deutschen Gesellschaft gehören.
Von der Bemessungsgrundlage der Vermögenssteuer sind
in Südafrika gelegene Vermögenswerte auszunehmen,
wenn aus ihnen erzielte oder zu erzielende Einkünfte
aus Quellen innerhalb Südafrikas nach den vorstehenden
Bestimmungen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen sind oder auszunehmen wären.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene
deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer
Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die in
Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist
für:
aa) Dividenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 4, soweit sie
nicht unter Buchstabe a fallen,
bb) Zinsen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3,
cc) Vergütungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 3,
dd) Vergütungen im Sinne des Artikels 15, die von Südafrika
oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder
aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an einen deutschen Staatsangehörigen
gezahlt werden, der nicht zugleich südafrikanischer Staatsangehöriger
ist.
Artikel 21
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten
Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen
Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden,
die unter Einschluß der Rechtsprechung mit der Anwendung
dieses Abkommens befaßt sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so anzulegen, als verpflichte
er einen Vertragstaat:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von
den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
Vertragstaates abweichen;
b) Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder
im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
Vertragstaates nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen
Ordnung widerspräche.
Artikel 22
(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person
der Auffassung, daß die Maßnahmen der Steuerbehörden
eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten zu einer Besteuerung
geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht
dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen
Behörde des Staates unterbreiten, in dem sie ansässig
ist. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet,
so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen
Staates bemühen, eine Verständigung mit der zuständigen
Behörde des anderen Staates über die Vermeidung
einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung herbeizuführen.
(2) Um Schwierigkeiten oder Zweifel zu beseitigen, die bei
der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder im Verhältnis
dieses Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten mit dritten
Staaten auftreten, verständigen sich die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten möglichst rasch.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne
der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die
Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so
kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt
werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragstaaten besteht.
Artikel 23
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen
in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen
des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen
eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf
in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung
von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und
-ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder
der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz
oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen
in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die
damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere
ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Artikel 24
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
der Regierung der Republik Südafrika innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 25
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich in Pretoria ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft und ist dann anzuwenden:
a) in Südafrika auf die Steuern, die für das am
28. Februar 1965 endende Veranlagungsjahr und für die
folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;
b) in der Bundesrepublik auf die Steuern, die für den
Veranlagungszeitraum 1965 und für die folgenden Veranlagungszeiträume
erhoben werden; und
c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugswege erhobenen
Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die
nach dem 31. Dezember 1964 gezahlt werden.
Artikel 26
Dieses Abkommen tritt an die Stelle des durch den Notenwechsel
vom 9. Mai 1955 und 26. August 1955 zwischen Südafrika
und der Bundesrepublik geschlossenen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung bei den Einkünften aus dem Betrieb
von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, das auf das Veranlagungsjahr
oder den Veranlagungszeitraum, auf die dieses Abkommen nach
Artikel 25 Absatz 2 zum ersten Mal Anwendung findet, und auf
die folgenden Veranlagungsjahre oder Veranlagungszeiträume
nicht mehr anzuwenden ist.
Artikel 27
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,
jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis einschließlich
30. September eines jeden Kalenderjahres nach 1973 das Abkommen
gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem
Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen
nicht mehr anzuwenden:
a) in Südafrika auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr,
das nach Ablauf des Kündigungsjahres beginnt, und für
die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;
b) in der Bundesrepublik auf die Steuern, die für den
Veranlagungszeitraum, der nach Ablauf des Veranlagungszeitraums
beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und
für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben
werden; und
c) in beiden Vertragstaaten auf die im Abzugswege erhobenen
Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die
nach Ablauf des Kündigungsjahres gezahlt werden.
(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens hat nicht
zur Folge, daß die durch dieses Abkommen aufgehobenen
Abkommen oder Übereinkünfte wieder in Kraft treten.
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